Institut für Internationales Steuerrecht/Institute for International Taxation e.V. Satzung

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Institut für Internationales Steuerrecht/Institute for International Taxation“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz „eingetragener (Verein“, „e.V.“). Er wird nachfolgend „Verein“ genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nordkirchen. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Verein betreibt das „Institut für Internationales Steuerrecht/Institute for International Taxation“.

(2) Der Verein ist uneigennützig tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Zweck des Vereins ist es,

a) die steuerrechtliche Forschung und Lehre und die Umsetzung steuerwissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis auf dem Gebiet des Internationalen Steuerrechts zu fördern;

b) grundlagen- und praxisorientiere steuerrechtliche Forschung zu betreiben und zu fördern;

c) das Gespräch zwischen den in der Gesetzgebung, in der Verwaltung, in der Gerichtsbarkeit, in der Wissenschaft, im freien Beruf, in Unternehmen und in der Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Internationalen Steuerrechts tätigen Personen zu fördern;

d) die Zusammenarbeit mit allen im Bereich des Internationalen Steuerrechts tätigen Personen und Institutionen zu pflegen;

e) zu Fragen des Internationalen Steuerrechts Stellung zu nehmen;

f) bilaterale steuerrechtliche Vereinigungen (§ 12) zu gründen und zu pflegen, welche dieselben Zwecke verfolgen wie der Verein.

(2) Zweck und Aufgabe des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch

a) Unterrichtung der Allgemeinheit über die Themenbereiche des Internationalen Steuerrechts im Rahmen gezielter Informationsveranstaltungen und sonstiger Informationsträger;

b) Erweiterung des Fachwissens sämtlicher Fachleute des Internationalen Steuerrechts durch Einrichtung von Foren, Diskussionsgruppen, Seminaren und Konferenzen sowie durch Veröffentlichung von Artikeln in lokalen und internationalen Publikationen zu speziellen Problemen auf den Gebieten des Internationalen Steuerrechts;

c) Organisation einer jährlichen Veranstaltung oder Konferenz sowie von Workshops und Seminaren;

d) Durchführung von Forschungsvorhaben.

(3) Der Verein ist überregional und international tätig und unterhält engen Kontakt zu in- und ausländischen Forschungs- und Bildungseinrichtungen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

      a) Mitgliederbeiträge (§ 3);

      b) Erträge aus Veranstaltungen;

      c) Spenden;

      d) Subventionen;

      e) sonstige Einnahmen.

 

§ 3

Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Das Nähere regelt eine Beitragssatzung.

(2) Der Vorstand kann rückständige Mitgliedsbeiträge erlassen, wenn deren Einziehung unbillig oder der für die Einziehung erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch wäre.

 

§ 4

Mitgliedschaft im Verein

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personenvereinigung werden, die sich in Forschung, Lehre oder Praxis mit dem Gebiet des Internationalen Steuerrechts befasst. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in digitaler Form zu stellen. Hierüber entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs erfolgen. Er ist bis zum 30. September gegenüber dem Vorstand schriftlich oder in digitaler Form zu erklären.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände für zwei aufeinanderfolgende Jahre. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zu Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 5 

Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung (§ 6),

b) der Vorstand (§ 7) sowie

c) der Wissenschaftliche Beirat (§ 9).

      

§ 6 

Mitgliederversammlung

(1) Einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung in physischer oder digitaler Form unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Mitgliederversammlungen sind schriftlich oder elektronisch durch ein Vorstandsmitglied einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder elektronische Adresse gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung jedoch auf Antrag von Mitgliedern einberufen worden, muss mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen sein und an der Beschlussfassung teilnehmen.

(4) Die Versammlungsleitung in der Mitgliederversammlung führen die Vorsitzenden des Vorstands, wenn diese verhindert sind, ein anderes Mitglied des Vorstands. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung ihren Versammlungsleiter.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

      a) Wahl des Vorstands;

      b) Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers;

      c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;

      d) Entgegennahme des Berichts der Geschäftsführer;

      e) Entlastung der Vorstandsmitglieder;

      f) Beschluss und Änderung der Beitragssatzung;

      g) Festsetzung der Aufwandsentschädigungen;

      h) Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen;

      i) Änderung der Satzung;

      j) Auflösung des Vereins.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit.

(7) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Erschienen einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.

(8) Über die wesentlichen Vorgänge und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.

 

§ 7 

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

drei Vorsitzenden des Vorstands (Direktoren des Instituts für Internationales Steuerrecht/Institute for International Taxation). Der Vorstand kann um weitere von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder erweitert werden, denen auch besondere Aufgabenbereiche zugewiesen werden können. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstands.

(2) Die Vorsitzenden des Vorstands sollen die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren/innen einer in- oder ausländischen Hochschule erfüllen und auf dem Gebiet des Internationalen Steuerrechts tätig sein. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(3) Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der gewählte Vorstand im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so darf ein Ersatzmitglied für deren Restdauer durch den Vorstand bestimmt werden.

(4) Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal jährlich stattfinden. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangen. 

(5) Der Vorstand entscheidet in seinen Sitzungen durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Angabe des Sitzungsgegenstandes schriftlich eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden des Vorstands, anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

(6) Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse des Vorstandes in schriftlicher, fernmündlicher, mündlicher Form oder per Telefax oder E-Mail gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder des Vorstands an der Beschlussfassung beteiligen und keine Einwände gegen die Art der Be- schlussfassung erhoben wurden. 

(7) Solange der Vorstand nicht mehrheitlich etwas anderes beschließt, sind die Vorsitzenden des Vorstands berechtigt, in allen Angelegenheiten zu entscheiden, die nicht zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf jeder nur die laufenden Geschäfte allein führen. Rechtsgeschäfte im Wert von mehr als 2000 € bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes.

(8) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt mit der Mitgliedschaft.

 

§ 8

Geschäftsführung

Der Verein kann einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Soweit der Vorstand nichts Abweichendes beschließt, obliegt dem Geschäftsführer 

a) die Erledigung der laufenden Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand übertragen wurden;

b) die Protokollierung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen;

c) die Finanzverwaltung von Verein und Institut, die Mittelverwendungskontrolle und die Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben.

 

 

 

§ 9 

Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Verein bestellt einen Wissenschaftlichen Beirat. Dieser besteht aus

      a) den Vorsitzenden des Vorstands sowie

      b) weiteren Mitgliedern.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Verein zur Erfüllung des Vereinszwecks wissenschaftlich zu unterstützen. Dazu kann er Fachausschüsse bilden.

(3) Die weiteren Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden durch den Vorstand bestellt.

 

§ 10 

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine Kassenprüferin/einen Kassenprüfer. Wiederwahl ist möglich.

 

§ 11 

Vereinsämter

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Den Mitgliedern des Vorstands und des Wissenschaftlichen Beirats sowie den Geschäftsführern werden die tatsächlich entstandenen Auslagen, die im Zusammenhang mit Konferenzen und der allgemeinen Verwaltung entstehen, wie z.B. Reisekosten, Telefonkosten, Porto, etc. bei Vorlage einer Rechnung erstattet.

(3) Übersteigt die Belastung mit den Vorstandsgeschäften und den Geschäften der Geschäftsführung das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, können angemessene Aufwandsentschädigungen zugebilligt werden.

(4) Über die Höhe von Aufwandsentschädigungen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Bilaterale Vereinigungen

(1) Der Verein kann bilaterale Vereinigungen auf dem Gebiet des Internationalen Steuerrechts gründen und fördern. Hierüber beschließt der Vorstand.

(2) Die bilateralen Vereinigungen verfolgen die in § 2 Abs. 3 genannten Zwecke. Insbesondere haben sie die Aufgabe, Kenntnisse des Steuerrechts des jeweiligen ausländischen Staates und der Bundesrepublik Deutschland durch Veröffentlichungen, Vorträge und andere Veranstaltungen zu vermitteln sowie wissenschaftliche Arbeiten über Fragen, die für die Rechtsanwender beider Länder von Bedeutung sind, anzuregen und zu unterstützen.

 

 

§ 13 

Vereinsvermögen bei Ausscheiden von Mitgliedern und Wegfall des Vereins

(1) Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hochschule für Finanzen NRW. Die Mitgliederversammlung kann andere Empfänger bestimmen. Dabei müssen die Empfänger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaften zwecks Verwendung für die Volks- und Berufsbildung im Sinne von § 2 Abs. 3 der Satzung sein. 

 

§ 14 

Satzungsänderungen durch den Vorstand

Der Vorstand ist zu Satzungsänderungen befugt, 

a) die lediglich die Fassung der Satzung betreffen;

b) zur Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut;

c) die erforderlich sind, um Beanstandungen des Vereinsregisters oder andere Beanstandungen oder Hindernisse in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren auszuräumen.

 

§ 15 

Auslegung der Satzung

Jede Bestimmung dieser Satzung ist so auszulegen, dass die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke des Vereins nicht beeinträchtigt werden.

 

§ 16 

Schlussbestimmungen

(1) Tag der Vereins- und Institutserrichtung ist der Tag, an dem das letzte Gründungsmitglied die Satzung durch Unterschrift gebilligt hat.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, oder dies aufgrund von Änderungen des Gesetzes oder der Rechtsprechung werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Satzungsbestandteile unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Regelung ist durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck an nächsten kommt.

 

 


Beitrags-Satzung

Institut für Internationales Steuerrecht/Institute for International Taxation e.V.

Beitrags-Satzung

 

 

Die Mitgliederversammlung des Vereins „Institut für Internationales Steuerrecht/Institute for International Taxation e.V.“ hat in ihrer Sitzung am 27. Mai 2021 folgende Beitrags-Satzung des Vereins beschlossen.

 

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2) Jedes Mitglied bestimmt den von ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag selbst. 

(3) Der Verein empfiehlt einen jährlichen Mitgliedsbetrag in Höhe von mindestens 25 EUR, für Angehörige steuerberatender Berufsgruppen in Höhe von mindestens 75 EUR.

(4) Für Premiummitglieder beträgt der jährliche Mitgliedsbetrag mindestens 2.500 EUR. Premiummitglieder sind solche Mitglieder, die sich durch ihren finanziellen Beitrag in außergewöhnlicher Weise für den Verein engagieren und auf deren besonderes Engagement – sofern gewünscht – gesondert unter Nennung von Namen und ggf. Logo hingewiesen wird.

(5) Der Jahresbeitrag wird jeweils am 1. Mai eines Jahres im Voraus fällig. 

(6) Der Vorstand des Vereins kann rückständige Mitgliedsbeiträge erlassen, wenn deren Einziehung unbillig oder der für die Einziehung erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch wäre.

(7) Die Beitrags-Satzung tritt am 28. Mai 2021 in Kraft.